Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 AsseStG - Errichtung, Sitz, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Stiftung Zukunftsfonds Asse" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung).

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfenbüttel.

(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für regionale Landesentwicklung zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde); Ministerium in diesem Sinne kann auch die Staatskanzlei sein.