§ 1 AsseStG - Errichtung, Sitz, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
- Amtliche Abkürzung
- AsseStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
(1) Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Stiftung Zukunftsfonds Asse" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung).
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfenbüttel.
(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für regionale Landesentwicklung zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde); Ministerium in diesem Sinne kann auch die Staatskanzlei sein.