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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 AsseStG - Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) 1Zweck der Stiftung ist es, die regionale Landesentwicklung in den am 1. Januar 2015 zum Landkreis Wolfenbüttel gehörenden Gebieten (Fördergebiet) insbesondere im Gebiet um die Schachtanlage Asse II zu fördern, um dazu beizutragen, Belastungen durch die Einlagerung radioaktiver Abfälle in der Schachtanlage Asse II sowie den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und der hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen auszugleichen. 2Die Förderung erfolgt insbesondere in den Bereichen

  1. 1.

    Wohnen, Infrastruktur und Siedlungsentwicklung,

  2. 2.

    Arbeit und Wirtschaft,

  3. 3.

    Bildung, Kinder- und Jugendarbeit, Soziales und Gesundheit,

  4. 4.

    Erneuerbare Energien, Umwelt und Klimaschutz,

  5. 5.

    Mobilität, Freizeit und Tourismus,

  6. 6.

    Kultur, Sport und Engagementförderung sowie

  7. 7.

    Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Stiftung verfolgt insbesondere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung.

(3) Die unmittelbare Förderung von Aufgaben, die den Kommunen im Fördergebiet aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, ist unzulässig.