§ 3 AsseStG - Stiftungssatzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
- Amtliche Abkürzung
- AsseStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.
(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und werden von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 2Kommt ein Beschluss des Stiftungsrats über eine Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde eine Satzung.