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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 AsseStG - Stiftungsvorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Wolfenbüttel,

  2. 2.

    eine weitere Hauptverwaltungsbeamtin oder ein weiterer Hauptverwaltungsbeamter einer vom Stiftungsrat bestimmten Kommune im Fördergebiet und

  3. 3.

    eine vom Stiftungsrat gewählte Persönlichkeit.

3Die Kommune nach Satz 2 Nr. 2 wird vom Stiftungsrat für jeweils drei Jahre bestimmt. 4Das Mitglied nach Satz 2 Nr. 3 wird vom Stiftungsrat für jeweils drei Jahre gewählt. 5Für dieses Mitglied ist auch ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu wählen. 6Das Mitglied nach Satz 2 Nr. 3 sowie das stellvertretende Mitglied nach Satz 5 können nur aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit vom Stiftungsrat abgewählt werden.

(2) 1Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Wolfenbüttel ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsvorstands. 2Diese oder dieser lädt regelmäßig zu den Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet diese.

(3) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Die Stiftung wird durch die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands.

(4) Der Stiftungsvorstand

  1. 1.

    bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus,

  2. 2.

    stellt die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung auf und führt sie aus,

  3. 3.

    entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen, soweit nicht der Stiftungsrat zuständig ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 6),

  4. 4.

    verwaltet das Stiftungsvermögen und

  5. 5.

    führt die nicht unter die Nummern 1 bis 4 fallenden laufenden Geschäfte der Stiftung.

(5) Für die Beschlussfassung des Stiftungsvorstands gilt § 8 Abs. 6 Satz 1 entsprechend.