§ 4 AsseStG - Stiftungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
- Amtliche Abkürzung
- AsseStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
(1) 1Das anfängliche Stiftungsvermögen beträgt 25 000 Euro. 2Dieses wird durch den Landkreis Wolfenbüttel erbracht. 3Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher anzulegen.
(4) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an den Landkreis Wolfenbüttel, der es für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.