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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 8 AsseStG - Stiftungsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder den das für nukleare Entsorgung zuständige Bundesministerium entsendet,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder den die Landesregierung entsendet,

  3. 3.

    sechs Personen, die der Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel beruft,

  4. 4.

    die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Elm-Asse,

  5. 5.

    vier Personen, die der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Elm-Asse beruft,

  6. 6.

    die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Sickte und

  7. 7.

    eine Person, die der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Sickte beruft.

3Für jedes der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 3, 5 und 7 ist jeweils auch ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu berufen. 4Von den Mitgliedern nach Satz 2 Nrn. 3 und 5 soll jeweils mindestens eines eine Frau sein und wird jeweils eines auf Vorschlag von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die sich bürgerschaftlich engagieren und ihren Sitz im Fördergebiet haben, berufen.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 7 und die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 können von der Stelle, die sie berufen hat, jederzeit abberufen werden, wenn zugleich entsprechende neue Mitglieder berufen werden.

(3) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie für den Verhinderungsfall eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Diese oder dieser lädt mindestens zwei Mal im Jahr zu den Sitzungen des Stiftungsrats ein und leitet diese. 3An den Sitzungen können die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) 1Der Stiftungsrat beschließt über

  1. 1.

    alle Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat,

  2. 2.

    die Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung,

  3. 3.

    die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung,

  4. 4.

    die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen,

  5. 5.

    die Anlagegrundsätze für das Stiftungsvermögen,

  6. 6.

    die Gewährung von Zuwendungen ab einer von ihm beschlossenen Höhe,

  7. 7.

    die Jahresabschlüsse der Stiftung,

  8. 8.

    die Entlastung des Stiftungsvorstands und

  9. 9.

    den Erlass und die Änderung der Satzung.

2Bei der Festlegung der Anlagegrundsätze für das Stiftungsvermögen sind ökologische und ethische Kriterien zu berücksichtigen.

(5) 1Der Stiftungsrat veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Stiftung, Zustiftungen, die Anlagepraxis und die Gewährung von Zuwendungen. 2Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.

(6) 1Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2Beschlüsse nach Absatz 4 Nrn. 4 und 9 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats.