§ 10 AsseStG - Verwaltung der Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
- Amtliche Abkürzung
- AsseStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
(1) 1Der Landkreis Wolfenbüttel stellt der Stiftung Personal und Sachmittel für ihre Verwaltung zur Verfügung. 2Die Stiftung erstattet dem Landkreis Wolfenbüttel die erforderlichen Personal- und Sachmittelkosten. 3Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Soweit Personal des Landkreises Wolfenbüttel für die Stiftung tätig wird, unterliegt es den Weisungen der zuständigen Stiftungsorgane.