JWDOAV,NI - Justizwachtmeisterdienstordnung-Allgemeine Verfügung

Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

AV d. MJ v. 7.12.2019 (2370-102.8)

Vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

Geändert durch AV vom 23. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 40)

- VORIS 31350 -

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Dienstaufgaben2
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst3
Innendienst4
Außendienst5
Besondere Dienstaufgaben6
Sonstige Dienstaufgaben7
Geschäftsverteilung8
Aufsicht9
Dienstkleidung10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11

§ 1 JWDOAV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

Die Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst regelt den Aufgabenbereich der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister sowie der Justizangestellten im Wachtmeisterdienst und die Organisation des Justizwachtmeisterdienstes bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 2 JWDOAV - Dienstaufgaben

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Der Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes umfasst den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst (§ 3) sowie den Innendienst (§ 4).

(2) Der Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes kann nach Weisung der Geschäftsleitung oder anderer von der Behördenleitung hierzu ermächtigter Personen ferner Aufgaben des Außendienstes (§ 5) und besondere und sonstige Dienstaufgaben (§§ 6 und 7) umfassen.

(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 hat Vorrang vor der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 3 JWDOAV - Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst

  1. a)

    den Dienst in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach Weisungen der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,

  2. b)

    die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen,

  3. c)

    die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude,

  4. d)

    die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden, insbesondere die Zutrittskontrolle zum Gebäude und die Durchführung von Einlasskontrollen,

  5. e)

    die Ausführung von Anweisungen, die das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder die Verhaftung einer Person sowie die Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, und Hilfeleistung bei solchen Maßnahmen und

  6. f)

    die Ausübung von unmittelbaren Zwang zur Herstellung der Sicherheit und unmittelbaren Gefahrenabwehr.

(2) Die Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie zum Sitzungs- und Vorführdienst in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 4 JWDOAV - Innendienst

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Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Dem Justizwachtmeisterdienst werden im Innendienst insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen, sofern nicht zwingende Gründe eine anderweitige Zuweisung erfordern:

  1. a)

    Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Menschen mit Kleinkindern sowie

  2. b)

    Führung der Poststelle einschließlich der Vorbereitung und Digitalisierung papiergebundener Posteingänge.

(2) 1Dem Justizwachtmeisterdienst werden folgende Aufgaben zugewiesen, sofern diese nicht anderen Beschäftigten übertragen wurden:

  1. a)

    Auskunftsdienst im Dienstgebäude,

  2. b)

    Telefonvermittlungsdienst,

  3. c)

    Aktenzu- und -abtrag,

  4. d)

    Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der AV des MJ über Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der jeweils geltenden Fassung,

  5. e)

    Mitarbeit bei der Verwaltung der Geräte und Verbrauchsmittel sowie

  6. f)

    Führung der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle nach Maßgabe der Gerichtsvollzieherordnung in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Aufgaben sollen kurzfristig oder auf Dauer anderen Beschäftigten übertragen werden, wenn sich aufgrund konkreter Sach- und Gefährdungslage die Notwendigkeit ergibt, den Justizwachtmeisterdienst im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst einzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)