§ 8 JWDOAV - Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JWDOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
(1) 1Sind bei einer Justizbehörde mehrere Beschäftigte des Justizwachtmeisterdienstes tätig, kann einer oder einem von ihnen die Leitung der Wachtmeisterei übertragen werden. 2Bei mehr als fünf Beschäftigten im Justizwachtmeisterdienst soll einer oder einem von ihnen die Leitung der Wachtmeisterei übertragen werden. 3Ihr oder ihm obliegt, soweit nicht anderweitig geregelt, die Verteilung der Wachtmeistergeschäfte und die Anleitung der neu eintretenden Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes.
(2) Die Leitung der Wachtmeisterei nach Absatz 1 kann auch Beschäftigten übertragen werden, die nicht dem Justizwachtmeisterdienst angehören.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)