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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 9 JWDOAV - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

Die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes haben den Anordnungen der Geschäftsleitung und anderen von der Behördenleitung ermächtigten Personen Folge zu leisten, solange die Behördenleitung nicht andere Weisungen erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)