WFSLbRdErl,NI - Wohnungsfürsorge Landesbedienstete RdErl

Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

RdErl. d. MFAS v. 1.12.1999 - 304-25 151-1 -

Vom 1. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 147)

Geändert durch Nr. 5 des RdErl. vom 3. November 2004 (Nds. MBl. S. 767)

- VORIS 23400 00 00 51 007 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 23.3.1967 (Nds. MBl. S. 276), geändert durch RdErl. v. 9.4.1969 (Nds. MBl. S. 384)
    - VORIS 23400 00 00 51 001 -
  2. b)
    RdErl. v. 12.1.1978 (Nds. MBl. S. 125), geändert durch RdErl. v. 14.12.1983 (Nds. MBl. 1984 S. 43)
    - VORIS 23400 00 00 51 002 -
  3. c)
    RdErl. v. 18.8.1982 (Nds. MBl. S. 1269)
    - VORIS 23400 00 00 51 004 -

Für die Verwaltung von Landesbedienstetenwohnungen, für die Wohnungsfürsorgemittel bis 1989 bewilligt worden sind, wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A.
Allgemeine Grundsätze
Zweck der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete1
Bezugsberechtigter Personenkreis2
Wohnungsfürsorgebehörden3
B.
Wohnungsverwaltung
Nutzung der Landesbedienstetenwohnungen4
Grundsätze für die Vergabe der Wohnungen5
Zusammenwirken von Wohnungsfürsorge- und Personalstellen6
Verfahren für die Vergabe der Wohnungen7
Kündigung auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde8
Anzeigepflicht der Beschäftigungsbehörde9
C.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausnahmen10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten11

Absch. 1 - 3, A. - Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 1 WFSLbRdErl - Zweck der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

Die mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen sollen dazu dienen, für Bedienstete des Landes, deren Beschäftigung im Dienst des Landes auf Dauer erwartet werden kann, familiengerechte Wohnungen am Dienstort oder in zumutbarer Entfernung bereitzuhalten, um dadurch vorrangig Trennungsgeld zu sparen.

Abschnitt 2 WFSLbRdErl - Bezugsberechtigter Personenkreis

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

2.1
Landesbedienstete i.S. dieser Bestimmung sind die im unmittelbaren Dienst des Landes stehenden Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.

2.2
Zum bezugsberechtigten Personenkreis zählen auch Bedienstete solcher öffentlicher Dienstherren, mit denen das Land eine Gegenseitigkeitsvereinbarung über die Nutzung der für öffentliche Bedienstete zweckgebundenen Wohnungen abgeschlossen hat, im Rahmen der Bestimmungen der Gegenseitigkeitsvereinbarung.

2.3
Landesbedienstete im Ruhestand dürfen in die Wohnungsfürsorge nur einbezogen werden, wenn durch ihre anderweitige Unterbringung eine Wohnung frei wird, die Landesbediensteten zur Verfügung gestellt wird und an deren Besetzung mit Landesbediensteten ein dienstliches Interesse besteht.

Abschnitt 3 WFSLbRdErl - Wohnungsfürsorgebehörden

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

3.1
Wohnungsfürsorgebehörden sind

  1. a)
    für die der Oberfinanzdirektion Hannover unterstellten Landesbediensteten die Oberfinanzdirektion Hannover,
  2. b)
    für die Bediensteten der Universität Göttingen die Universität Göttingen,
  3. c)
    für die Bediensteten der Medizinischen Hochschule Hannover die Medizinische Hochschule,
  4. d)
    für alle übrigen Landesbediensteten das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

3.2
Die Wohnungsfürsorgebehörden haben die Aufgabe, das Besetzungsrecht auszuüben und die Nutzung der Wohnungen zu überwachen.