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  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WFSLbRdErl - Nutzung der Landesbedienstetenwohnungen

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

4.1
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind, dürfen nur von dem bezugsberechtigten Personenkreis nach Nr. 2 und den zu ihrer Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen und nur für Wohnzwecke genutzt werden, soweit diese Bestimmungen nichts anderes zulassen.

4.2
Nach Eintritt des Versorgungs-(Versicherungs-)falles ist die Wohnung Landesbediensteten zu belassen. Den Angehörigen von Landesbediensteten ist die Wohnung so lange zu belassen, wie einer der Angehörigen beamtenrechtlich Hinterbliebenenversorgung vom Land, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses der oder des Verstorbenen erhält. Bei Ehescheidungsverfahren oder Ehescheidungen ist die Wohnung dem Ehepartner oder dem geschiedenen Ehepartner und den Kindern zur Vermeidung sozialer Härten für den Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung auch dann zu überlassen, wenn der berechtigte Landesbedienstete die Wohnung nicht mehr bewohnt.

4.3
Landesbediensteten, die ohne Dienstbezüge abgeordnet werden, ist die Wohnung auf angemessene Zeit zu belassen. Wechseln Landesbedienstete aus dem Landesdienst in ein Unternehmen, das sich ganz oder überwiegend in Händen des Landes befindet, so ist die Wohnung für die Dauer der Tätigkeit bei diesem Unternehmen zu belassen.

4.4
Die Wohnungsfürsorgebehörde, die die vertragsgemäße Nutzung der Wohnungen zu überwachen hat, muss die Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - darauf hinweisen, wenn aufgrund ihrer Entscheidung (Nrn. 8 und 9) aus dem Darlehensvertrag Rechte geltend zu machen sind.