Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 WFSLbRdErl - Grundsätze für die Vergabe der Wohnungen

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

5.1
Die Vergabe der Wohnungen obliegt den Wohnungsfürsorgebehörden.

5.2
Frei werdende Wohnungen sind in erster Linie an Empfängerinnen oder Empfänger von Trennungsgeld zu vergeben. Neben der bevorzugten Berücksichtigung dieses Personenkreisen sind Landesbedienstete, die keine Familienwohnung am Dienstort oder in zumutbarer Entfernung besitzen oder die unzureichend untergebracht sind (Härtefälle), auf Antrag entsprechend den dienstlichen Erfordernissen und der Dringlichkeit unter Beachtung von Bindungen bei der Bereitstellung von Wohnungen zu berücksichtigen.

5.3
Wohnungen sind vorrangig an Bedienstete zu vergeben, deren Dauerbeschäftigung vorgesehen ist. Andernfalls können die Wohnungen auch an vorerst befristet beschäftigte Bedienstete vermietet werden.

5.4
Mietwohnungen, die sich nach der Größe der Wohnfläche und der Anzahl der Räume für kinderreiche Familien eignen, sind vorzugsweise an Bewerberinnen oder Bewerber aus diesem Personenkreis zu vergeben.

5.5
Bei sonst gleichen Voraussetzungen sind Schwerbehinderte gegenüber nicht Schwerbehinderten bei der Wohnungsvergabe vorrangig zu berücksichtigen.

5.6
Kann eine mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Wohnung nicht mit wohnungssuchenden Bediensteten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts besetzt werden, so kann die Wohnungsfürsorgebehörde die Vermieterin oder den Vermieter ermächtigen, die Wohnung möglichst anderen Wohnungssuchenden zu vermieten, die eine Bescheinigung zum Bezug einer Wohnung für Berechtigte i.S. von § 88a II. WoBauG besitzen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Wohnung rechtzeitig vermietet wird, damit durch das Leerstehen der Wohnung etwaige Schadenersatzansprüche der Vermieterin oder des Vermieters ausgeschlossen sind. Sollte im Einzelfall eine Vermietung an hiernach berechtigte Wohnungssuchende wegen der Miethöhe nicht möglich sein, so kann die Wohnung an andere Interessenten vermietet werden. Wird die Wohnung vor Ablauf des Besetzungsrechts durch Auszug der Fremdmieterin oder des Fremdmieters wieder frei, so hat die Wohnungsfürsorgebehörde erneut zu prüfen, ob Bedarf für die Besetzung durch Landesbedienstete besteht.