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Abschnitt 3 WFSLbRdErl - Wohnungsfürsorgebehörden

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

3.1
Wohnungsfürsorgebehörden sind

  1. a)
    für die der Oberfinanzdirektion Hannover unterstellten Landesbediensteten die Oberfinanzdirektion Hannover,
  2. b)
    für die Bediensteten der Universität Göttingen die Universität Göttingen,
  3. c)
    für die Bediensteten der Medizinischen Hochschule Hannover die Medizinische Hochschule,
  4. d)
    für alle übrigen Landesbediensteten das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

3.2
Die Wohnungsfürsorgebehörden haben die Aufgabe, das Besetzungsrecht auszuüben und die Nutzung der Wohnungen zu überwachen.