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  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WFSLbRdErl - Verfahren für die Vergabe der Wohnungen

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

Die Vergabe erfolgt durch besonderen Bescheid der Wohnungsfürsorgebehörden an die Vermieterin oder den Vermieter und die vorgesehenen Landesbediensteten unter Benachrichtigung der Beschäftigungsbehörde und der Bezügestelle.

Der Bescheid muss folgende Angaben und Auflagen enthalten:

  1. a)

    Lage der Wohnung,

  2. b)

    Größe der Wohnung (Zimmerzahl und Wohnfläche),

  3. c)

    Höhe der Miete - ggf. mit Hinweis auf die Abgabe nach dem Nds. AFWoG und der Mietkaution sowie die Betriebskostenarten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung,

  4. d)

    Zahl der Personen, die in die Wohnung einziehen,

  5. e)

    Angabe über eventuelle Zweckbindung,

  6. f)

    Verpflichtung der Landesbediensteten, folgende Änderung der zuständigen Wohnungsfürsorgebehörde mitzuteilen:

    • Abordnung ohne Dienstbezüge,

    • Änderung des Familienstandes,

    • Nutzung zu anderen als Wohnzwecken,

    • Aufnahme einer Untermieterin oder eines Untermieters,

    • Ausscheiden aus dem Landesdienst,

    • Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Wohnungsfürsorgebehörde ist von der Vermieterin oder dem Vermieter über die Vermietung einer Wohnung schriftlich zu unterrichten.