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  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WFSLbRdErl - Bezugsberechtigter Personenkreis

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

2.1
Landesbedienstete i.S. dieser Bestimmung sind die im unmittelbaren Dienst des Landes stehenden Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.

2.2
Zum bezugsberechtigten Personenkreis zählen auch Bedienstete solcher öffentlicher Dienstherren, mit denen das Land eine Gegenseitigkeitsvereinbarung über die Nutzung der für öffentliche Bedienstete zweckgebundenen Wohnungen abgeschlossen hat, im Rahmen der Bestimmungen der Gegenseitigkeitsvereinbarung.

2.3
Landesbedienstete im Ruhestand dürfen in die Wohnungsfürsorge nur einbezogen werden, wenn durch ihre anderweitige Unterbringung eine Wohnung frei wird, die Landesbediensteten zur Verfügung gestellt wird und an deren Besetzung mit Landesbediensteten ein dienstliches Interesse besteht.