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  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 WFSLbRdErl - Kündigung auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

Die Vermieterin oder der Vermieter ist entsprechend den Regelungen im Darlehensvertrag verpflichtet, das Mietverhältnis auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde zum nächstzulässigen Termin zu kündigen und die zur alsbaldigen Räumung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.