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  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 WFSLbRdErl - Anzeigepflicht der Beschäftigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

Die Beschäftigungsbehörde teilt der Wohnungsfürsorgebehörde unverzüglich alle ihr bekannten Tatsachen bezüglich ihrer in Landesbedienstetenwohnungen wohnenden Bediensteten mit, die die Wohnungsfürsorgebehörde zu Maßnahmen nach diesen Bestimmungen verpflichten.