§ 10 NVermG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
- Amtliche Abkürzung
- NVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln,
- 1.
auf welche öffentlich-rechtlichen Festlegungen hingewiesen wird
- a)
für das gesamte Landesgebiet,
- b)
für Teile des Landesgebiets; für sie gelten besondere Vereinbarungen der Vermessungs- und Katasterbehörden mit den zuständigen Stellen,
- 2.
- a)
welche Darstellungen und realen Abbildungen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens als Standardpräsentationen vorzuhalten sind,
- b)
wie Standardpräsentationen und andere Präsentationen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens bei der Bereitstellung formal zu gestalten sind,
- 3.
bei welchen weiteren grundstücksgleichen Rechten Eigentumsangaben zu den Liegenschaften nachzuweisen sind,
- 4.
wie bei Grenzfeststellung, Abmarkung und beim Grenzfeststellungsvertrag zu verfahren ist,
- 5.
wie sich der Aufwand für die jeweilige Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens nach § 5 Abs. 4 Satz 1 berechnet und
- 6.
wie sich der gesamte entstehende Aufwand für die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder anderen amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 berechnet; dabei ist der eigene Aufwand der Mitwirkenden für die Amtshandlung angemessen zu berücksichtigen.