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  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 8 NVermG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Unmittelbare Vermögensnachteile aufgrund von Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind von den Kostenschuldnern der veranlassten Maßnahme in Geld angemessen zu entschädigen.

(2) Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Entschädigung nicht einvernehmlich geregelt, so ist sie von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde festzusetzen; das Niedersächsische Enteignungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Die Festsetzung kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden; die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen; es gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen.