NBodSUVO,NI - Niedersächs. Bodenschutz SachverständigenV

Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

Vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86 - VORIS 28300 -)

Geändert durch Verordnung vom 29. April 2010 (Nds. GVBl.  S. 183)

Aufgrund

des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und

des § 3 Abs. 2 NBodSchG

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sachverständige
Anerkennung von Sachverständigen1
Anerkennungsvoraussetzungen2
Pflichten anerkannter Sachverständiger3
Anerkennungsverfahren4
Bewertung der Sachkunde4a
Befristung der Anerkennung5
Vereinfachtes Verfahren6
Verzeichnis der Sachverständigen, öffentliche Bekanntgabe7
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung8
Zuständige Stelle9
Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger10
Zweiter Teil
Untersuchungsstellen
Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen11
Übergangsregelungen12
(weggefallen)13
Dritter Teil
Schlussvorschrift
In-Kraft-Treten14
Anlage
Anforderungen an die Sachkunde und die gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
(zu § 2 Abs. 2)
Anlage

§§ 1 - 10, Erster Teil - Sachverständige

§ 1 NBodSUVO - Anerkennung von Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

Natürliche Personen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:

  1. 1.
    Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung,
  2. 2.
    Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. 3.
    Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. 4.
    Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. 5.
    Sanierung,
  6. 6.
    Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 2 NBodSUVO - Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) Als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird anerkannt, wer die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie über die für das Sachgebiet erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt.

(2) 1Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen des Sachgebietes genügt, für das die Anerkennung beantragt wird. 2Die allgemeinen und sachgebietsbezogenen Anforderungen an die Sachkunde und Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung werden in der Anlage näher bestimmt.

(3) 1Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und der Pflichten nach § 3 zu erwarten ist. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere Personen, die

  1. 1.

    falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Anerkennungsvoraussetzungen oder die bei Referenzprojekten erbrachten Leistungen machen, oder

  2. 2.

    wegen

    1. a)

      eines Eigentums- oder Vermögensdeliktes, Urkundendeliktes, Insolvenzdeliktes, gemeingefährlichen Deliktes oder Umweltdeliktes,

    1. b)

      Verletzung einer Vorschrift des Bodenschutz- oder Immissionsschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder des Atom- und Strahlenschutzrechts oder

    1. c)

      Verletzung einer gewerbe- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschrift

    mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße, die mehr als 2.500 Euro beträgt, belegt worden sind.

3Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Nachweise beizubringen.

(4) Soweit die oder der Sachverständige die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausüben will, setzt die Anerkennung eine verbindliche Erklärung des Arbeitgebers voraus, dass der oder dem Sachverständigen

  1. 1.
    eine gewissenhafte, inhaltlich unabhängige und unparteiliche Aufgabenerfüllung sowie
  2. 2.
    die Erfüllung der Sachverständigenpflichten (§ 3)

ermöglicht werden.

§ 3 NBodSUVO - Pflichten anerkannter Sachverständiger

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Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) 1Die Sachverständigen müssen stets über das erforderliche Wissen in den Sachgebieten verfügen, in denen sie anerkannt sind. 2Sie müssen sich fortbilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch pflegen.

(2) Die Sachverständigen müssen zur Abdeckung der Berufsrisiken durch eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abgesichert sein.

(3) Die Sachverständigen sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Zweifel an der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung des Auftrages zu begründen, insbesondere organisatorische, wirtschaftliche, finanzielle oder personelle Verflechtungen mit Dritten.

(4) 1Sachverständige sollen ihre Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse eigenständig und persönlich erarbeiten. 2Übernehmen Sachverständige Ergebnisse Dritter, so müssen sie dies kenntlich machen. 3Hilfskräfte dürfen nur mit vorbereitenden Teilarbeiten beschäftigt werden; die oder der Sachverständige muss die Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. 4Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen erkennen lassen, welche Person für welche Teile verantwortlich ist.

(5) 1Die Sachverständigen haben bei der Erstellung eines Gutachtens dessen Anlass und Zweck sowie die berücksichtigten Informationen und die dem Gutachten zu Grunde gelegten Randbedingungen zu benennen. 2Die Ergebnisse des Gutachtens müssen schlüssig, nachprüfbar und nachvollziehbar begründet sein.