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§ 9 NBodSUVO - Zuständige Stelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

1Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die antragstellende Person oder deren Arbeitgeber ihren Geschäftssitz hat. 2Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vorrangig eine Tätigkeit anstrebt.