§ 7 NBodSUVO - Verzeichnis der Sachverständigen, öffentliche Bekanntgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) 1Die zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Sachverständigen und gibt jede Anerkennung mit Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Bezeichnung des Sachgebiets sowie jede Löschung öffentlich bekannt. 2Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die oder der Sachverständige zugestimmt hat. 3Die zuständige Stelle trägt die Anerkennung unter Beachtung von Satz 2 in ein länderübergreifendes elektronisches Auskunftssystem ein, sofern sich das Land hieran beteiligt.
(2) Eintragungen über Personen, die nicht mehr anerkannte Sachverständige sind, sind zu löschen.