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  • ab 01.04.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 NBodSUVO - Anerkennung von Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

Natürliche Personen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:

  1. 1.
    Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung,
  2. 2.
    Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. 3.
    Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. 4.
    Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. 5.
    Sanierung,
  6. 6.
    Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.