§ 1 NBodSUVO - Anerkennung von Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
Natürliche Personen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:
- 1.Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung,
- 2.Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
- 3.Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
- 4.Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
- 5.Sanierung,
- 6.Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.