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  • ab 01.04.2005 (aktuelle Fassung)

§ 8 NBodSUVO - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die sachverständige Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllt.