§ 8 NBodSUVO - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 68. Lebensjahres.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die sachverständige Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllt.