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§ 4 NBodSUVO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) 1Die antragstellende Person hat das Sachgebiet, für das sie die Anerkennung erlangen will, im Antrag anzugeben und die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen. 2Dem Antrag sind mindestens drei selbst erarbeitete Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben aus dem Sachgebiet beizufügen. 3Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als drei Jahre sein. 4Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.

(2) Der Antrag ist unzulässig, wenn für dasselbe Sachgebiet bereits ein entsprechender Antrag bei einer anderen Behörde im Inland anhängig ist.

(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) 1Der Antrag ist unverzüglich zu bearbeiten. 2Ist über den Antrag nicht innerhalb von 18 Monaten entschieden worden, so gilt die Anerkennung als erteilt. 3Wenn bei der Antragstellung eine beschleunigte Bearbeitung verlangt wird, beträgt die Frist nach Satz 2 elf Monate. 4Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten nur für Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, und für Anträge von Staatsangehörigen von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(5) Über die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt, in der das Sachgebiet bezeichnet wird, für das die Anerkennung erfolgt.