§ 12 NBodSUVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) Auf Anerkennungen nach § 10 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung sind die vor diesem Tag geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass nunmehr das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anerkennungen werden mit dem Ablauf der darin jeweils bestimmten Frist unwirksam, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2011.