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§ 11 NBodSUVO - Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) 1Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG, wenn sie

  1. 1.

    eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 besitzt und

  2. 2.

    regelmäßig mit Erfolg an angebotenen Ringversuchen teilnimmt.

2Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung beziehen, die von der Untersuchungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeitet werden sollen. 3Bei einer von einem Sachverständigen betriebenen Einrichtung kann sich die Akkreditierung auf Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen beschränken. 4Der Sachkundenachweis einer Untersuchungsstelle kann auf Untersuchungen ohne Probennahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt sein.

(2) 1Es wird vermutet, dass eine Untersuchungsstelle, die eine Akkreditierung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 besitzt, zuverlässig nach § 18 BBodSchG ist. 2Die Vermutung ist widerlegt, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchungsstelle nicht gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch tätig wird.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. 2Die DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.