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  • ab 01.04.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBodSUVO - Pflichten anerkannter Sachverständiger

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) 1Die Sachverständigen müssen stets über das erforderliche Wissen in den Sachgebieten verfügen, in denen sie anerkannt sind. 2Sie müssen sich fortbilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch pflegen.

(2) Die Sachverständigen müssen zur Abdeckung der Berufsrisiken durch eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abgesichert sein.

(3) Die Sachverständigen sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Zweifel an der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung des Auftrages zu begründen, insbesondere organisatorische, wirtschaftliche, finanzielle oder personelle Verflechtungen mit Dritten.

(4) 1Sachverständige sollen ihre Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse eigenständig und persönlich erarbeiten. 2Übernehmen Sachverständige Ergebnisse Dritter, so müssen sie dies kenntlich machen. 3Hilfskräfte dürfen nur mit vorbereitenden Teilarbeiten beschäftigt werden; die oder der Sachverständige muss die Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. 4Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen erkennen lassen, welche Person für welche Teile verantwortlich ist.

(5) 1Die Sachverständigen haben bei der Erstellung eines Gutachtens dessen Anlass und Zweck sowie die berücksichtigten Informationen und die dem Gutachten zu Grunde gelegten Randbedingungen zu benennen. 2Die Ergebnisse des Gutachtens müssen schlüssig, nachprüfbar und nachvollziehbar begründet sein.