KKN-DBestVO,NI - KKN-Datenbestimmungsverordnung

Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen
(KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Vom 14. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 262 - VORIS 21067 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2022 (Nds. GVBl. S. 676)

Aufgrund des § 30 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Basisdaten und landesspezifische Daten1
Verfahren der Abrechnung der Aufwandsentschädigung nach § 9 GKKN2
Aufwandsentschädigung für Meldungen zu nicht-melanozytären bösartigen Hauttumoren und zu sonstigen krebsartigen Veränderungen, die nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs fallen3
Inkrafttreten4
Basisdaten (ohne organspezifische Module) mit den technischen AnforderungenAnlage 1
Basisdaten (nur organspezifische Module)Anlage 2
Landesspezifische Daten mit den technischen AnforderungenAnlage 3

§ 1 KKN-DBestVO - Basisdaten und landesspezifische Daten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Die für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) zu übermittelnden Basisdaten mit den technischen Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.

(2) Die für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKKN zu übermittelnden landesspezifischen Daten mit den technischen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 3.

§ 2 KKN-DBestVO - Verfahren der Abrechnung der Aufwandsentschädigung nach § 9 GKKN

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Aufwandsentschädigung nach § 9 GKKN wird vom Vertrauensbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN) abgerechnet, wenn die Daten an den Registerbereich des KKN weitergeleitet worden sind. 2Die Zahlung erfolgt jeweils für ein Quartal am Ende des folgenden Quartals über die Bankverbindung nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 GKKN.

(2) Die folgenden Daten und Angaben dürfen auch für Zwecke der Abrechnung der Aufwandsentschädigung verarbeitet werden:

  1. 1.

    die Melderstammdaten nach § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 GKKN sowie das Datum der Meldung,

  2. 2.

    die auf die Absenderin oder den Absender der Meldung bezogenen in der Anlage 3 unter der Merkmals-ID ZM_02 und ZM_05 bis ZM_09 festgelegten landesspezifischen Daten,

  3. 3.

    die Identitätsdaten der betroffenen Person nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 GKKN, bei einer erneuten Meldung jedoch nur die Patientenidentifikationsnummer, und

  4. 4.

    die auf den Meldeanlass bezogenen Daten nach § 6 Abs. 1 GKKN, die in der Anlage 1 unter der Merkmals-ID BDO_003, BDO_030 bis BDO_131 und BDO_134 bis BDO_140, in der Anlage 2 unter der Merkmals-ID M_01 bis M_08, D_01 bis D_10, P_01 bis P_09 und MM_01 bis MM_04 sowie in der Anlage 3 unter der Merkmals-ID ZM_15 bis ZM_23 festgelegt sind.

§ 3 KKN-DBestVO - Aufwandsentschädigung für Meldungen zu nicht-melanozytären bösartigen Hauttumoren und zu sonstigen krebsartigen Veränderungen, die nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs fallen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Der Vertrauensbereich des KKN zahlt an die Ärztin, den Arzt, die Zahnärztin, den Zahnarzt oder die kooperierende Einrichtung eine Aufwandsentschädigung für Meldungen, die beim Melderportal des KKN eingehen und

  1. 1.

    nicht-melanozytäre bösartige Hauttumore oder ihre Frühstadien betreffen,

  2. 2.

    sonstige nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) fallende krebsartige Veränderungen, insbesondere Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens betreffen, die in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, veröffentlicht unter www.dimdi.de) unter der Notation D37.-, D38.-, D39.- ohne D39.1, D40.-, D41.- ohne D41.4, D44.- ohne D44.3, D44.4 und D44.5, D47.- ohne D47.1, D47.3, D47.4 und D47.5 sowie D48.- geführt werden, oder

  3. 3.

    Erkrankungen nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betreffen.

2Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Festlegungen des § 5 Satz 2 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen. 3Für das Verfahren der Abrechnung gilt § 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Weiterleitung der Daten an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen abzustellen ist.

§ 4 KKN-DBestVO - Inkrafttreten

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Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.