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§ 30 GKKN - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 zu übermittelnden notwendigen Daten auf der Basis des im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden ADT/GEKID-Datensatzes einschließlich der weiteren notwendigen organspezifischen Module (Basisdaten),

  2. 2.

    landesspezifische Daten (§ 3 Abs. 7),

  3. 3.

    das Verfahren der Abrechnung und die Höhe der Aufwandsentschädigung für

    1. a)

      gemeldete Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 1,

    2. b)

      gemeldete Daten nach § 3 Abs. 7,

    3. c)

      gemeldete Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2,

  4. 4.

    die Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Erkrankungen, die nicht unter § 65c Abs. 6 SGB V fallen,

  5. 5.

    Regelungen zu Speicherungs- und Verarbeitungsvorschriften im Vertrauens- und Registerbereich sowie im Austausch mit der Vertrauens- und Registerstelle des EKN, sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt,

  6. 6.

    das Verfahren zur Übermittlung von Daten zur Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und

  7. 7.

    das Verfahren zur Anerkennung kooperierender Einrichtungen

zu bestimmen.