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§ 2 KKN-DBestVO - Verfahren der Abrechnung der Aufwandsentschädigung nach § 9 GKKN

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Aufwandsentschädigung nach § 9 GKKN wird vom Vertrauensbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN) abgerechnet, wenn die Daten an den Registerbereich des KKN weitergeleitet worden sind. 2Die Zahlung erfolgt jeweils für ein Quartal am Ende des folgenden Quartals über die Bankverbindung nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 GKKN.

(2) Die folgenden Daten und Angaben dürfen auch für Zwecke der Abrechnung der Aufwandsentschädigung verarbeitet werden:

  1. 1.

    die Melderstammdaten nach § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 GKKN sowie das Datum der Meldung,

  2. 2.

    die auf die Absenderin oder den Absender der Meldung bezogenen in der Anlage 3 unter der Merkmals-ID ZM_02 und ZM_05 bis ZM_09 festgelegten landesspezifischen Daten,

  3. 3.

    die Identitätsdaten der betroffenen Person nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 GKKN, bei einer erneuten Meldung jedoch nur die Patientenidentifikationsnummer, und

  4. 4.

    die auf den Meldeanlass bezogenen Daten nach § 6 Abs. 1 GKKN, die in der Anlage 1 unter der Merkmals-ID BDO_003, BDO_030 bis BDO_131 und BDO_134 bis BDO_140, in der Anlage 2 unter der Merkmals-ID M_01 bis M_08, D_01 bis D_10, P_01 bis P_09 und MM_01 bis MM_04 sowie in der Anlage 3 unter der Merkmals-ID ZM_15 bis ZM_23 festgelegt sind.