§ 9 GKKN - Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Für jede vollständige Meldung nach § 6 Abs. 2, die über die in § 8 vorgesehenen Meldewege erfolgt, wird eine Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V als Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gezahlt an
- 1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die direkt an das Melderportal oder über eine kooperierende Einrichtung melden und die nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Meldung erhalten, und
- 2.
kooperierende Einrichtungen.