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§ 3 KKN-DBestVO - Aufwandsentschädigung für Meldungen zu nicht-melanozytären bösartigen Hauttumoren und zu sonstigen krebsartigen Veränderungen, die nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs fallen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
Amtliche Abkürzung
KKN-DBestVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Der Vertrauensbereich des KKN zahlt an die Ärztin, den Arzt, die Zahnärztin, den Zahnarzt oder die kooperierende Einrichtung eine Aufwandsentschädigung für Meldungen, die beim Melderportal des KKN eingehen und

  1. 1.

    nicht-melanozytäre bösartige Hauttumore oder ihre Frühstadien betreffen,

  2. 2.

    sonstige nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) fallende krebsartige Veränderungen, insbesondere Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens betreffen, die in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, veröffentlicht unter www.dimdi.de) unter der Notation D37.-, D38.-, D39.- ohne D39.1, D40.-, D41.- ohne D41.4, D44.- ohne D44.3, D44.4 und D44.5, D47.- ohne D47.1, D47.3, D47.4 und D47.5 sowie D48.- geführt werden, oder

  3. 3.

    Erkrankungen nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betreffen.

2Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Festlegungen des § 5 Satz 2 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen. 3Für das Verfahren der Abrechnung gilt § 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Weiterleitung der Daten an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen abzustellen ist.