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§ 6 GKKN - Meldeanlass und Umfang der Meldung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Meldepflicht wird durch folgende Meldeanlässe ausgelöst:

  1. 1.

    Diagnose einer Tumorerkrankung im Sinne von § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,

  2. 2.

    Sicherung der Diagnose durch histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Untersuchung,

  3. 3.

    Beginn einer Behandlung der Tumorerkrankung, insbesondere Operation, Strahlentherapie oder systemische Therapie,

  4. 4.

    Beendigung einer Behandlung nach Nummer 3,

  5. 5.

    Änderung im Erkrankungsverlauf mit der Folge der Abänderung einer Therapie im Sinne der Nummer 3 oder 4, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, durch Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder durch unerwünschte Wirkungen,

  6. 6.

    Befund, der ergibt, dass keine Änderung der Therapie erforderlich ist oder Tumorfreiheit vorliegt,

  7. 7.

    Tod einer betroffenen Person, der ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung eingetreten ist.

2Die Diagnose und Behandlung nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen die Meldepflicht nur aus, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach einer Festlegung gemäß § 65c Abs. 4 Satz 4 SGB V prognostisch ungünstig ist. 3Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 6 wird nur durch einen Befund ausgelöst, bei dem Art und Umfang seiner Erhebung die Gewähr dafür bieten, dass Daten erhoben werden, die besondere Aussagekraft für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Krebsbehandlung haben. 4Dies ist der Fall, wenn der Befund im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung gemäß der Onkologischen Leitlinie für die jeweilige Krebsart innerhalb des Leitlinienprogramms Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. und der Deutschen Krebshilfe, im Internet veröffentlicht unter www.leitlinienprogramm-onkologie.de, erhoben wird und den Anforderungen der jeweiligen Leitlinie entspricht.

(2) Die Meldung umfasst die den Nutzerinnen und Nutzern vorliegenden

  1. 1.

    dem jeweiligen Meldeanlass nach Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Basisdaten nach § 3 Abs. 6 einschließlich der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2,

  2. 2.

    Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 5 und

  3. 3.

    landesspezifischen Daten nach § 3 Abs. 7.

(3) Meldende sind verpflichtet, eine Patientenidentifikationsnummer nach § 3 Abs. 11 mit zu übermitteln.