AG AbwAG,NI - AG AbwasserabgabenG

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

In der Fassung vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 28200 06 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden1
Zweiter Teil
Bewertungsgrundlagen
Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (Zu § 3 Abs. 3 AbwAG)2
Bewertung von Stickstoff (Zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs 1 AbwAG)2a
Dritter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit
Abgabe für Niederschlagswasser (Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)3
Abgabe für Kleineinleitungen (Zu § 8 AbwAG)4
Vierter Teil
Abgabepflicht
Abgabepflicht für Dritte (Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)5
Abwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)6
Ausnahmen von der Abgabepflicht für das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten (Zu § 10 Abs. 2 AbwAG)7
Verrechnung (Zu § 10 Abs. 3 AbwAG)8
Fünfter Teil
Festsetzen und Erheben der Abgabe
Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungsfrist (Zu § 11 AbwAG)9
Festsetzen der Abgabe, Fälligkeit10
Verfahren11
Sechster Teil
Abgabegläubiger, Verwendung der Abgabe
Abgabegläubiger12
Verwaltungsaufwand (Zu § 13 AbwAG)13
Siebenter Teil
Schlußvorschriften
Ordnungswidrigkeiten14
In-Kraft-Treten15

§ 1, Erster Teil - Zuständige Behörden

§ 1 Nds. AG AbwAG - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

§§ 2 - 2a, Zweiter Teil - Bewertungsgrundlagen

§ 2 Nds. AG AbwAG - Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (Zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Behörde geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.