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§ 9 Nds. AG AbwAG - Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungsfrist (Zu § 11 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeerklärung); diese sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Gemeinde kann im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 verlangen, dass ihr der Einleiter eine Abgabeerklärung mit den für die Berechnung der Schadeinheiten notwendigen Daten vorlegt und die notwendigen Unterlagen hierzu überlässt.

(2) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach § 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes, so hat diese Behörde der zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlass des Festsetzungsbescheides zu übersenden.

(3) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben.