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§ 13 Nds. AG AbwAG - Verwaltungsaufwand (Zu § 13 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

(1) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt, der dem Land und den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht; dazu gehören auch die Aufwendungen, die den Gemeinden durch die Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 6 Abs. 2 entstehen. Der Ansatz für den Verwaltungsaufwand bestimmt sich nach dem Haushaltsplan.

(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, der den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten diese aus den Mitteln nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung die Höhe der Zuweisungen festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisungen nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richten.