Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 14 Nds. AG AbwAG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 die für die Schätzung erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.