§ 7 Nds. AG AbwAG - Ausnahmen von der Abgabepflicht für das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten (Zu § 10 Abs. 2 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060000000
Die zuständige Behörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn die Einleitung in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist. Über den Antrag entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Abwassereinleitung vorsieht und die Bergbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat.