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§ 10 Nds. AG AbwAG - Festsetzen der Abgabe, Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

(1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Ist die Abgabe auf Grund eines Bescheides nach § 4 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so kann die Abgabe jährlich oder im Voraus für die Jahre der Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung der Abgabe für die Jahre der Geltungsdauer des Bescheides steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen.

(3) Ist die Abgabe nach den §§ 6 bis 8 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt.

(4) Die Abgabe ist am 10. April für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Kann bis zum 10. Februar des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres für das Veranlagungsjahr kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.