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§ 1 Nds. AG AbwAG - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.