§ 1 Nds. AG AbwAG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060000000
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.