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§ 8 Nds. AG AbwAG - Verrechnung (Zu § 10 Abs. 3 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

(1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.

(2) Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe, die für die Einleitungen zu entrichten ist, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.

(3) Ein Abgabepflichtiger kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet hat. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich bestätigt, dass er Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.