AufenthG§23aHFDRdErl,NI - AufenthG § 23a-Härtefallverfahren-Durchführungsrunderlass

Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

RdErl. d. MI v. 13. 4. 2022 - 64. 31-12231/3-6, 12230/1-8 (§ 23a) -

Vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)

- VORIS 26100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anlass der Regelung1
Belehrungspflicht2
Ausnahmen von der Pflicht zur Belehrung3
Zeitpunkt der Belehrung4
Wiederholte Belehrung5
Inhalt und Form der Belehrung6
Verfahren nach einer Eingabe an die Härtefallkommission7
Schlussbestimmungen8
NiederschriftAnlage 1a
Niederschrift über die wiederholte BelehrungAnlage 1b
NiederschriftAnlage 1c
Hinweise zu Härtefalleingaben an die Niedersächsische HärtefallkommissionAnlage 2

Abschnitt 1 AufenthG§23aHFDRdErl - Anlass der Regelung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Gemäß § 23a AufenthG kann vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern abweichend von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Härtefall vorliegt und eine von der LReg durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).

Die LReg hat erstmals mit der NHärteKVO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung eine eigene Härtefallkommission einzurichten.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, für die eine niedersächsische Ausländerbehörde zuständig ist, haben die Möglichkeit, sich über ein Mitglied der Härtefallkommission oder direkt, ggf. über eine entsprechend bevollmächtigte Person, mit einer Eingabe an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu wenden. Die Prüfung und Feststellung, ob eine Eingabe zur Beratung angenommen werden kann und ob aufgrund dringender persönlicher oder humanitärer Gründe ein Härtefall vorliegt, kann ausschließlich von der Härtefallkommission getroffen werden. Wird ein Härtefallersuchen gestellt, entscheidet das MI als oberste Landesbehörde, ob dem Ersuchen entsprochen und der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer abweichend von den im AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Wird dem Härtefallersuchen entsprochen, ordnet das MI gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG an. Die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis kann unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und Lebensumstände der Ausländerin oder des Ausländers von der Erfüllung weiterer Maßgaben abhängig gemacht werden.

Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 AufenthG haben vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch darauf, dass sich die Härtefallkommission mit ihrer Angelegenheit beschäftigt, da diese ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig wird. Gleichwohl setzt ein funktionierendes Härtefallverfahren voraus, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern bekannt ist, dass eine Härtefallkommission besteht und diese angerufen werden kann. Denn nur dann, wenn betroffenen Ausländerinnen und Ausländern bekannt ist, wie sie trotz bisher ablehnender behördlicher Entscheidungen aufgrund ihrer persönlichen Situation möglicherweise doch zu einem Aufenthaltsrecht kommen können, kann das Instrument des Härtefallverfahrens wirksam greifen und die Härtefallkommission ihrer wichtigen Aufgabe gerecht werden. Der gesetzgeberische Auftrag, dass der Handhabung des Härtefallverfahrens und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis des § 23a AufenthG in der Praxis ein Ausnahmecharakter zukommen soll, ist zu beachten. Soweit der Gesetzgeber für den konkreten Einzelfall aufenthaltsrechtliche Lösungen entweder in Form eines Aufenthaltstitels oder aber in Form einer Duldung mit der Perspektive auf einen langfristigen rechtmäßigen Aufenthalt vorgesehen hat, ist das Härtefallverfahren grundsätzlich nachrangig. Die Betroffenen sind entsprechend zu belehren, zu beraten und auf vorrangige aufenthaltsrechtliche Bleiberechtsoptionen hinzuweisen (Subsidiarität). Die während der Dauer des Härtefallverfahrens grundsätzlich fortlaufend bestehende Belehrungs- und Beratungspflicht betrifft insbesondere auch die Verfahren, bei denen nach Annahme der Eingabe zur Beratung im Laufe des Verfahrens aufenthaltsrechtliche Optionen außerhalb des Härtefallverfahrens in Betracht kommen (z. B. Erreichen der Altersgrenze bei § 25a AufenthG; Erreichen der Voraussetzungen des § 25b AufenthG).

Eine einheitliche Anwendung und Auslegung der geltenden Verfahrensvorschriften und die damit allen in Niedersachsen lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern gleichermaßen eröffnete Möglichkeit, eine Eingabe an die Härtefallkommission zu richten, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der besonderen Funktion des Härtefallverfahrens unerlässlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)

Abschnitt 2 AufenthG§23aHFDRdErl - Belehrungspflicht

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Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sind - sofern nicht eine Ausnahme gemäß Nummer 3 vorliegt - über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht (mehr) unter die Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG fallen, gilt dies gleichermaßen.

Die Belehrung erfolgt unabhängig davon, ob die Betroffenen im Besitz einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)

Abschnitt 3 AufenthG§23aHFDRdErl - Ausnahmen von der Pflicht zur Belehrung

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Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
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AufenthG§23aHFDRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

3.1 Keine Belehrungspflicht besteht in folgenden Fällen:

  1. a)

    Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NHärteKVO wird eine Eingabe nicht zur Beratung angenommen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhält, da in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Personen erst so kurze Zeit in Deutschland sind, dass ihnen eine Integration regelmäßig noch nicht möglich war. Dieser Nichtannahmegrund ist mit einem Sonderprüfungsrecht des vorsitzenden Mitglieds der Härtefallkommission verbunden, in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NHärteKVO), sodass betroffenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich noch keine 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten, der Zugang zur Härtefallkommission nicht von vornherein verwehrt ist. Steht zum Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe jedoch bereits ein Abschiebungstermin fest, kann die Eingabe auch ohne vorhergehende Belehrung bereits wegen des in § 5 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO geregelten Nichtannahmegrundes nicht zur Beratung angenommen werden, da für diese Fälle keine Belehrungspflicht besteht.

  2. b)

    Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, die bereits - ggf. im Rahmen eines früheren Aufenthalts - aktenkundig belehrt worden sind. Diesen Personen ist bereits bekannt, dass sie sich an die Härtefallkommission wenden können.

  3. c)

    Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, die selbst bereits ein Härtefallverfahren betrieben haben oder für die von dritter Seite bereits eine Härtefalleingabe eingereicht worden ist. Diesen Personen ist ebenfalls bereits bekannt, dass sie sich an die Härtefallkommission wenden können.

    Hinzuweisen ist darauf, dass in den Fällen des Buchstabens c ohne eine vorgenommene Belehrung ein Nichtannahmegrund nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO nicht eintritt.

  4. d)

    Bei Personen aus Herkunftsstaaten, denen aufgrund der geltenden niedersächsischen Erlasslage oder Rückführungspraxis keine Rückführung dorthin droht.

Nummer 3.1 steht einer Belehrung durch die Ausländerbehörden in Einzelfällen nicht entgegen, z. B. in den Fällen, in denen die Ausreise oder ein früheres Härtefallverfahren längere Zeit zurückliegen oder besondere Integrationsleistungen vorliegen, die eine Behandlung durch die Härtefallkommission angebracht erscheinen lassen können.

Eingaben von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, die aufgrund der geltenden niedersächsischen Erlasslage oder Rückführungspraxis keine Aufenthaltsbeendigung zu befürchten haben, sich aber gleichwohl mit einer Eingabe an die Härtefallkommission wenden, werden in der Regel nicht mehr zur Beratung angenommen und die Verfahren beendet. Die Betroffenen werden gebeten, sich zum weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfahren mit der für sie zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Bei Änderung der Erlasslage zum Rückführungsvollzug oder der Rückführungspraxis zum jeweiligen Herkunftsland haben Betroffene die Möglichkeit, sich erneut - unter Darlegung ihrer persönlichen oder humanitären Härte - mit einer Eingabe an die Härtefallkommission zu wenden. Um auch diesem Personenkreis den (erneuten) weiteren Zugang zum Härtefallverfahren zu ermöglichen, sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, deren Härtefallverfahren aus o. g. Gründen beendet wurde, unverzüglich (ggf. erneut) über die Möglichkeit einer Härtefalleingabe zu belehren, sobald eine Rückführung in ihr jeweiliges Herkunftsland wieder möglich ist. Absatz 1 Buchst. b und c sind insoweit unbeachtlich. Die Ausführungen und Regelungen zur wiederholten Belehrung (siehe Nummer 5) bleiben hiervon unberührt.

Bei Änderung der niedersächsischen Erlasslage zum Rückführungsvollzug oder der Rückführungspraxis ist die Belehrung unverzüglich durchzuführen, nachzuholen oder zu wiederholen.

3.2 Eine Belehrung unterbleibt in folgenden Fällen:

  1. a)

    Bei Ausländerinnen und Ausländern, die nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31) - sog. Dublin-III-Verordnung -, in andere EU-Mitgliedstaaten überstellt werden sollen, da niedersächsische Behörden für diesen Personenkreis nicht zuständig sind. Die Überstellungsentscheidungen und die Absprachen über die Modalitäten der Überstellung trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Im Wege des zulässigen einstweiligen Rechtsschutzes kann dagegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Die niedersächsischen Behörden leisten lediglich Vollzugshilfe.

  2. b)

    Bei Personen, deren Asylverfahren in Deutschland mit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG beendet worden sind, da niedersächsische Behörden auch für diesen Personenkreis nicht zuständig sind. Die Prüfungskompetenz für die bis zur Bescheiderteilung und die - wie durch das BVerfG klargestellt - auch im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung nachträglich auftretenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG liegen beim BAMF, sodass in diesen Fällen kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der niedersächsischen Ausländerbehörden zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG bleibt. Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidung des BAMF zu zielstaats- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gebunden.

  3. c)

    Bei Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NHärteKVO (Straftäterinnen und Straftäter) erfüllen. Grundsätzlich ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NHärteKVO von Bedeutung, ob am Tag des Eingangs der Eingabe ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG vorliegt. Von dieser Regelung gibt es jedoch die Ausnahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und b NHärteKVO. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Ausländerin oder ein Ausländer von der Ausnahme umfasst wird, ist entscheidend, welcher Zeitpunkt für die Fristberechnung ausschlaggebend ist.

Eine Verbüßung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a NHärteKVO ist der Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe nach dem Strafvollzugsgesetz. Grundsätzlich ist damit Fristbeginn der Tag der Haftentlassung. Bewährungsstrafen sind unter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b NHärteKVO zu prüfen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Entstehen der Gründe für das (besondere) Schwerwiegen des Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b NHärteKVO ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder § 54 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AufenthG. Im Falle von § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.

  1. d)

    Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, die eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe verbüßen.

Der Hinweis unter Nummer 3.1 Buchst. c gilt entsprechend, soweit die Belehrung nicht auch bereits nach Buchstabe c unterbleibt.

  1. e)

    Bei Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NHärteKVO (Anordnung von Abschiebungshaft) erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)

Abschnitt 4 AufenthG§23aHFDRdErl - Zeitpunkt der Belehrung

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Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
26100

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO wird eine Eingabe dann nicht zur Beratung angenommen, wenn ein Termin für eine Abschiebung bereits feststeht oder ein feststehender Termin, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Eingabe stand, verschuldet verstrichen ist und die Ausländerbehörde die Ausländerin oder den Ausländer nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mindestens einmal über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission belehrt hat.

Mit der Belehrung über das Härtefallverfahren soll erreicht werden, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer nicht durch die Durchführung einer Abschiebung überrascht werden und damit der Zugang zu einem Härtefallverfahren verwehrt wird.

Betroffene Ausländerinnen und Ausländer sind so zeitig zu belehren, dass für sie die Möglichkeit besteht, sich vor der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an die Härtefallkommission zu wenden. Die Belehrung erfolgt daher unmittelbar nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Um die Verfahrensabläufe im Einzelfall beschleunigen zu können und dem gesetzlichen Auftrag aus § 58 Abs. 1 AufenthG gerecht zu werden, wonach der Abschiebungsvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend einzuleiten ist, können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit noch keine 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten, bereits belehrt werden, wenn die für die Belehrungspflicht maßgebliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten innerhalb der nächsten drei Wochen erreicht wird. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Duldungsgründe voraussichtlich nicht vor Erreichen eines 18-monatigen Aufenthalts entfallen werden (z. B. laufende Passersatzpapierbeschaffung) und eine frühere Belehrung aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig erscheint.

Die Belehrung kann ggf. mit einem nochmaligen Hinweis auf die sich aus der Rechtslage ergebende Ausreiseverpflichtung und den bestehenden Möglichkeiten zur Rückkehrförderung verbunden werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)