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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AufenthG§23aHFDRdErl - Anlass der Regelung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Gemäß § 23a AufenthG kann vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern abweichend von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Härtefall vorliegt und eine von der LReg durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).

Die LReg hat erstmals mit der NHärteKVO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung eine eigene Härtefallkommission einzurichten.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, für die eine niedersächsische Ausländerbehörde zuständig ist, haben die Möglichkeit, sich über ein Mitglied der Härtefallkommission oder direkt, ggf. über eine entsprechend bevollmächtigte Person, mit einer Eingabe an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu wenden. Die Prüfung und Feststellung, ob eine Eingabe zur Beratung angenommen werden kann und ob aufgrund dringender persönlicher oder humanitärer Gründe ein Härtefall vorliegt, kann ausschließlich von der Härtefallkommission getroffen werden. Wird ein Härtefallersuchen gestellt, entscheidet das MI als oberste Landesbehörde, ob dem Ersuchen entsprochen und der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer abweichend von den im AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Wird dem Härtefallersuchen entsprochen, ordnet das MI gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG an. Die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis kann unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und Lebensumstände der Ausländerin oder des Ausländers von der Erfüllung weiterer Maßgaben abhängig gemacht werden.

Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 AufenthG haben vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch darauf, dass sich die Härtefallkommission mit ihrer Angelegenheit beschäftigt, da diese ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig wird. Gleichwohl setzt ein funktionierendes Härtefallverfahren voraus, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern bekannt ist, dass eine Härtefallkommission besteht und diese angerufen werden kann. Denn nur dann, wenn betroffenen Ausländerinnen und Ausländern bekannt ist, wie sie trotz bisher ablehnender behördlicher Entscheidungen aufgrund ihrer persönlichen Situation möglicherweise doch zu einem Aufenthaltsrecht kommen können, kann das Instrument des Härtefallverfahrens wirksam greifen und die Härtefallkommission ihrer wichtigen Aufgabe gerecht werden. Der gesetzgeberische Auftrag, dass der Handhabung des Härtefallverfahrens und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis des § 23a AufenthG in der Praxis ein Ausnahmecharakter zukommen soll, ist zu beachten. Soweit der Gesetzgeber für den konkreten Einzelfall aufenthaltsrechtliche Lösungen entweder in Form eines Aufenthaltstitels oder aber in Form einer Duldung mit der Perspektive auf einen langfristigen rechtmäßigen Aufenthalt vorgesehen hat, ist das Härtefallverfahren grundsätzlich nachrangig. Die Betroffenen sind entsprechend zu belehren, zu beraten und auf vorrangige aufenthaltsrechtliche Bleiberechtsoptionen hinzuweisen (Subsidiarität). Die während der Dauer des Härtefallverfahrens grundsätzlich fortlaufend bestehende Belehrungs- und Beratungspflicht betrifft insbesondere auch die Verfahren, bei denen nach Annahme der Eingabe zur Beratung im Laufe des Verfahrens aufenthaltsrechtliche Optionen außerhalb des Härtefallverfahrens in Betracht kommen (z. B. Erreichen der Altersgrenze bei § 25a AufenthG; Erreichen der Voraussetzungen des § 25b AufenthG).

Eine einheitliche Anwendung und Auslegung der geltenden Verfahrensvorschriften und die damit allen in Niedersachsen lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern gleichermaßen eröffnete Möglichkeit, eine Eingabe an die Härtefallkommission zu richten, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der besonderen Funktion des Härtefallverfahrens unerlässlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)