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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AufenthG§23aHFDRdErl - Belehrungspflicht

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sind - sofern nicht eine Ausnahme gemäß Nummer 3 vorliegt - über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht (mehr) unter die Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG fallen, gilt dies gleichermaßen.

Die Belehrung erfolgt unabhängig davon, ob die Betroffenen im Besitz einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)