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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AufenthG§23aHFDRdErl - Inhalt und Form der Belehrung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Die Belehrung ist mindestens mit einer vierwöchigen Frist vor einem beabsichtigten Abschiebungstermin durchzuführen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 NHärteKVO). Die Belehrung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine angestrebte Härtefalleingabe innerhalb einer Frist von vier Wochen einzureichen ist. Wenn die Belehrung mündlich erfolgt, ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1a oder der Anlage 1b zu fertigen, im Fall einer erneuten Belehrung gemäß Nummer 3.1 Abs. 3 nach dem Muster der Anlage 1c . Die oder der Betroffene erhält eine Durchschrift der Niederschrift. Das Merkblatt "Hinweise zu Härtefalleingaben" (Anlage 2) ist auszuhändigen oder der schriftlichen Belehrung beizufügen. Den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern ist für diesen Zeitraum eine Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, soweit nicht bereits andere Duldungsgründe vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)