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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AufenthG§23aHFDRdErl - Zeitpunkt der Belehrung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO wird eine Eingabe dann nicht zur Beratung angenommen, wenn ein Termin für eine Abschiebung bereits feststeht oder ein feststehender Termin, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Eingabe stand, verschuldet verstrichen ist und die Ausländerbehörde die Ausländerin oder den Ausländer nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mindestens einmal über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission belehrt hat.

Mit der Belehrung über das Härtefallverfahren soll erreicht werden, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer nicht durch die Durchführung einer Abschiebung überrascht werden und damit der Zugang zu einem Härtefallverfahren verwehrt wird.

Betroffene Ausländerinnen und Ausländer sind so zeitig zu belehren, dass für sie die Möglichkeit besteht, sich vor der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an die Härtefallkommission zu wenden. Die Belehrung erfolgt daher unmittelbar nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Um die Verfahrensabläufe im Einzelfall beschleunigen zu können und dem gesetzlichen Auftrag aus § 58 Abs. 1 AufenthG gerecht zu werden, wonach der Abschiebungsvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend einzuleiten ist, können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit noch keine 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten, bereits belehrt werden, wenn die für die Belehrungspflicht maßgebliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten innerhalb der nächsten drei Wochen erreicht wird. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Duldungsgründe voraussichtlich nicht vor Erreichen eines 18-monatigen Aufenthalts entfallen werden (z. B. laufende Passersatzpapierbeschaffung) und eine frühere Belehrung aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig erscheint.

Die Belehrung kann ggf. mit einem nochmaligen Hinweis auf die sich aus der Rechtslage ergebende Ausreiseverpflichtung und den bestehenden Möglichkeiten zur Rückkehrförderung verbunden werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)