Abschnitt 2 AufenthG§23aHFDRdErl - Belehrungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
- Redaktionelle Abkürzung
- AufenthG§23aHFDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26100
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sind - sofern nicht eine Ausnahme gemäß Nummer 3 vorliegt - über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht (mehr) unter die Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG fallen, gilt dies gleichermaßen.
Die Belehrung erfolgt unabhängig davon, ob die Betroffenen im Besitz einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)